AGB
Lieferbedingungen der Semikron Danfoss Elektronik GmbH & Co. KG - Gültig ab 02. Oktober 2023
1. Allgemeines
Die nachstehenden Lieferbedingungen gelten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, für alle Angebote und Aufträge, die die Semikron Danfoss Elektronik GmbH & Co. KG ("SEMIKRON DANFOSS") abgibt oder erhält. Diese allgemeinen Lieferbedingungen werden, soweit sie nicht bereits vorher vereinbart sind, mit dem Vertragsabschluss Vertragsinhalt. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden werden auch dann nicht wirksam vereinbart, wenn Kunden die Gültigkeit dieser Bedingungen in ihren Bestellungen ausdrücklich verlangen. Aus der Annahme einer Bestellung durch SEMIKRON DANFOSS kann nicht die Wirksamkeit anderer Bedingungen hergeleitet werden.
Das Warenangebot von SEMIKRON DANFOSS richtet sich ausschließlich an Personen und Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Kunde erklärt bei Abgabe der Bestellung verbindlich, nicht als Privatbesteller zu handeln.
2. Angebote und Vertragsschluss
Produktdarstellungen auf Webseiten von SEMIKRON DANFOSS sind lediglich eine unverbindliche Warenpräsentation. Mit dem Klick auf den Bestell-Button gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Kauf der von ihm gewählten Ware ab. SEMIKRON DANFOSS schickt daraufhin dem Kunden eine Auftragsbestätigung per E-Mail und nimmt seinerseits dadurch das Angebot des Kunden an.
Im Falle von
Dual-Use Produkten (Produkte mit einem zivilen als auch möglichen militärischen
Verwendungszweck) kann die endgültige Annahme der Bestellung durch SEMIKRON DANFOSS auch
nach Abgabe einer Auftragsbestätigung von einer Endverbleibserklärung, welche
kostenlos durch den Kunden beizubringen ist, abhängig gemacht werden.
Erst dadurch
kommt ein rechtlich verbindlicher Vertrag zwischen den Parteien zustande.
3. Liefertermine
Bestimmte Liefertermine sind grundsätzlich nicht vereinbart. Angegebene Lieferzeiten dienen nur zur Orientierung. Sofern im Einzelfall ein bestimmter Liefertermin vereinbart ist, gilt dies nur unter dem Vorbehalt der termingerechten Materialbelieferung und der einwandfreien Funktion des fertigen Teiles in der Qualitätskontrolle. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist SEMIKRON DANFOSS berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Bei Fällen höherer Gewalt ist SEMIKRON DANFOSS von seiner Lieferpflicht bis zum Wegfall der höheren Gewalt befreit. SEMIKRON DANFOSS wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Rohstoff, deren Möglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Streiks und Aussperrungen, werden einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt. Ob nach Beendigung der höheren Gewalt eine Nachlieferung für die während dieser Zeit nicht erfolgten Lieferungen entstehen soll, wird in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
4. Sukzessivlieferung
Wird ein Auftrag in Teillieferungen ausgeführt, so kann SEMIKRON DANFOSS die Reihenfolge der Lieferung der Teile und die jeweiligen Mengen bestimmen.
5. Zulieferer
SEMIKRON DANFOSS ist
berechtigt, zur Erfüllung seiner Pflichten Dritte einzuschalten.
Sofern die
Lieferung von SEMIKRON DANFOSS Handelsware von Dritten beinhaltet, ist SEMIKRON DANFOSS nicht
verpflichtet, diese Handelsware über die üblichen Wareneingangskontrollen hinaus
zu prüfen. Ein etwaiges Verschulden des Herstellers der Handelsware ist SEMIKRON DANFOSS
nicht zuzurechnen.
Etwaige
Werbeversprechen Dritter stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen SEMIKRON DANFOSS
und dem Kunden dar.
6. Lieferungen
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz von SEMIKRON DANFOSS. Wird die Ware auf Verlangen des Kunden an einen von diesem benannten Bestimmungsort versandt, geht die Transportgefahr auch bei Lieferung „frachtfrei“ in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem SEMIKRON DANFOSS die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der Bahn übergibt. SEMIKRON DANFOSS ist berechtigt, im Auftrag und auf Kosten des Kunden eine den Warenwert deckende Transportversicherung abzuschließen. SEMIKRON DANFOSS behält sich das Recht vor, im Einzelfall eine Mehr-/Minderlieferung von bis zu 10% auszuführen; trotz der Mehr-/Minderlieferung liegt eine ordnungsgemäße Erfüllung bezüglich der Menge vor.
7. Produkte und Leistungen
SEMIKRON DANFOSS behält sich vor, technisch gleichwertige oder höherwertigere qualitativ vergleichbare Produkte als bestellt und bestätigt preisgleich zu liefern. Die Abnahme dieser gleichwertigen oder höherwertigen Produkte gilt als vereinbart. Die gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen sind in den Datenbüchern, Katalogen, Zeichnungen oder ähnlichem spezifiziert. Eigenschaften werden damit nicht zugesichert. Zeichnungen / Tabellen, Maßangaben oder Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Diese stellen jedoch keine Zusicherung von Eigenschaften dar, ebenso wenig wie Mitteilungen von technischen Daten von SEMIKRON DANFOSS-Produkten.
8. Preise
Es gelten die in der jeweiligen gültigen Preisliste aufgeführten Preise. Es handelt sich dabei um Netto-Industriepreise in EURO für jeweils 1 Stück bzw. ein Vielfaches. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen und berechnet. Alle früheren Preislisten werden hiermit ungültig. Preise für Sonderausführungen bzw. wesentlich größere Mengen auf Anfrage. Preisänderungen bleiben jederzeit ohne Ankündigung vorbehalten.
9. Rechnungsstellung und Zahlung
Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Kunden ist Nürnberg. Eine rechtzeitige Zahlung liegt dann vor, wenn der zu zahlende Betrag mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem von SEMIKRON DANFOSS angegebenen Konto gutgeschrieben ist. Der Kunde ist ohne weitere Mahnung 30 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug, wenn bis dahin nicht gezahlt worden ist. SEMIKRON DANFOSS ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszins zu verlangen, noch nicht fällige oder gestundete Forderungen fällig zu stellen und weitere Lieferungen sofort einzustellen. SEMIKRON DANFOSS ist ferner berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 40,-- EURO zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von SEMIKRON DANFOSS auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist SEMIKRON DANFOSS nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann SEMIKRON DANFOSS den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
10. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
Der Kunde darf gegen Forderungen von SEMIKRON DANFOSS nicht aufrechnen und auch kein Zurückbehaltungsrecht, insbesondere bei Mängelrügen, geltend machen, es sei denn, die Ansprüche des Kunden werden von SEMIKRON DANFOSS anerkannt oder sind rechtskräftig festgestellt. Forderungen gegenüber SEMIKRON DANFOSS dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von SEMIKRON DANFOSS abgetreten werden.
11. Gewährleistung
SEMIKRON DANFOSS gewährleistet, dass die von SEMIKRON DANFOSS gelieferten Produkte den in den Datenblättern aufgeführten Spezifikationen entsprechen. SEMIKRON DANFOSS behält sich vor, die Spezifikationen zu ändern, ohne Benachrichtigung des Auftraggebers. SEMIKRON DANFOSS übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die gelieferten Produkte in den von dem Kunden gewählten Applikationen einsetzbar sind und die Spezifikationen der Applikation des Kunden einhält. Der Kunde ist somit selbst für die Einsetzbarkeit des gelieferten Produktes in seine Applikation verantwortlich. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr beginnend mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
Im Falle eines Mangels ist SEMIKRON DANFOSS nach eigenem Ermessen berechtigt, mangelhafte Waren nachzubessern oder nachzuliefern. Unerhebliche Abweichungen der gelieferten Waren von der vereinbarten Beschaffenheit stellen keinen Mangel dar.
12. Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von SEMIKRON DANFOSS. Bei Wechseln und Schecks gilt erst die erfolgte Einlösung als Zahlung. Eine Be- oder Verarbeitung der Produkte gilt als im Auftrag von SEMIKRON DANFOSS vorgenommen. Bei einer Verbindung oder Vermischung von fremden Sachen erwirbt SEMIKRON DANFOSS Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis der Produkte von SEMIKRON DANFOSS zu dem der vom Kunden eingebrachten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung entspricht. Erwirbt der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er bereits jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren zum Wert der neuen Sache ein. Der Kunde darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder Miteigentum von SEMIKRON DANFOSS stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterveräußern, jedoch nicht verpfänden oder zu Sicherheit übereignen. Veräußert der Kunde die Produkte von SEMIKRON DANFOSS oder seine Waren, in denen SEMIKRON DANFOSS-Produkte eingebaut sind, seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so verpflichtet sich der Kunde, mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend dieser Bedingungen zu vereinbaren. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an SEMIKRON DANFOSS ab. Der Kunde ist auf Verlangen von SEMIKRON DANFOSS verpflichtet, seinen eigenen Kunden gegenüber die Abtretung bekannt zu geben und SEMIKRON DANFOSS die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen auszuhändigen. Bei Zahlungsverzug, sonstigen schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ist dieser auf Verlangen von SEMIKRON DANFOSS verpflichtet, sämtliche Gegenstände, an denen SEMIKRON DANFOSS Miteigentum hat, unverzüglich auf seine Kosten SEMIKRON DANFOSS herauszugeben. Übersteigt der Wert der Sicherheiten aus dem Eigentumsvorbehalt die Forderungen von SEMIKRON DANFOSS aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden insgesamt um mehr als 20%, so wird SEMIKRON DANFOSS auf Verlangen des Kunden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl erklären.
13. Haftung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
14. Einweisung/Produktbeobachtung/Produkt- und Produzentenhaftung
Der Kunde ist verpflichtet, die von SEMIKRON DANFOSS herausgegebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer und seine Abnehmer mit besonderem Hinweis weiterzuleiten. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach und werden hierdurch Produkt- oder Produzentenhaftungsansprüche gegen SEMIKRON DANFOSS ausgelöst, stellt der Kunde SEMIKRON DANFOSS im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen frei; sind von SEMIKRON DANFOSS zu vertretende Umstände für CONTRO.1028/ Rev. 5 / Lieferbedingungen Gültig ab 18.7.2019 Seite 2 von 2 Verletzungen oder Schäden mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach dem Verursachungsanteil.
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte und deren praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt auch nach der Weiterveräußerung. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des Produktes oder auf Verwendungen und Verwendungsfolgen, die eine Gefahrenlage schaffen. Auf gewonnene Erkenntnisse ist SEMIKRON DANFOSS unverzüglich hinzuweisen.
15. Schutzrechte
Durch den Vertragsabschluss verzichtet SEMIKRON DANFOSS in keinem Fall auf SEMIKRON DANFOSS zustehende Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte und/oder sonstige gewerbliche Schutzrechte. Soweit SEMIKRON DANFOSS nicht vorab schriftlich zustimmt, wird durch den Vertragsschluss kein Nutzungsrecht für Rechte am Geistigen Eigentum gewährt, insbesondere nicht für die Marke „Semikron Danfoss“ oder andere registrierte SEMIKRON DANFOSS-Marken und/oder für jegliche Patente (mit Ausnahme des einzigen Zwecks, die von SEMIKRON DANFOSS erworbenen Produkte bestimmungsgemäß zu benutzen). Jegliches hiermit oder gesondert eingeräumte Nutzungsrecht ist, vorbehaltlich sonstiger gesetzlicher Regelungen, räumlich ausschließlich auf das vereinbarte Bestimmungsland beschränkt.
16. Exportkontrolle
Der Kunde
bestätigt, dass die oben genannten Produkte weder in ihrer Gesamtheit noch
teilweise bei irgendeiner Nuklearwaffenaktivität verwendet werden; dass die
Produkte weder in ihrer Gesamtheit noch teilweise bei irgendwelchen Aktivitäten
im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Herstellung von chemischen oder
biologischen Waffen verwendet werden; dass die Produkte weder in ihrer
Gesamtheit noch teilweise bei irgendeiner Aktivität im Zusammenhang mit der
Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern verwendet
werden, die zum Einsatz der oben genannten Waffen geeignet sind.
Der Kunde
bestätigt, dass die oben genannten Produkte weder in ihrer Gesamtheit noch
teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endverbraucher
gedacht sind. Daher werden die Produkte nur für zivile Endzwecke verwendet.
Der Kunde
bestätigt, dass die oben genannten Produkte weder in ihrer Gesamtheit noch
teilweise für Projekte im Zusammenhang mit Tiefseeölerschließung und
Tiefseeölgewinnung, Ölerschließung oder -gewinnung in der Arktis oder für
Schieferölprojekte in Russland verwendet werden.
Darüber
hinaus bestätigt der Kunde, dass die oben genannten Produkte ohne die vorherige
Zustimmung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) der Bundesrepublik
Deutschland an keine natürliche oder juristische Person, an keinen Rechtsträger
und an keine Körperschaft auf der Krim und/oder in Sewastopol transferiert werden.
Die Produkte
werden nur an Dritte/Drittgesellschaften unter der Bedingung geliefert, dass diese
Personen/Gesellschaften die Verpflichtungen dieser Erklärung als für sie selbst
verbindlich annehmen, und unter der Bedingung, dass diese
Personen/Gesellschaften für ihre Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit bei
der Einhaltung derartiger Verpflichtungen bekannt sind.
17. Gerichtsstand/Anwendbares Recht
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen ist Nürnberg, Deutschland. Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts, die auf andere Rechtsordnungen verweisen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UNKaufrecht) findet keine Anwendung.
18. Sonstiges
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Regelung eine Neuregelung vereinbaren, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt im Fall einer unbeabsichtigten Regelungslücke.